Conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt:
Take a nice voice Werbeproduktionen
Nativea „nice voices“ Sprecheragentur
Webseitenbetreiber: Miriam Molitor
Hachhausener Str.29
45711 Datteln (Germany)
Tel: +49 2363 - 4661073
Mail: info@native-voice-talents.com
Web: www.native-voice-talents.com
1. Vorbemerkung
2. Urheber- und Nutzungsrechte
3. Geheimhaltungspflicht
4. Beauftragung
5. Drittanbieter
6. Vergütung
7. Lieferungen (Produktion / Sach.)
8. Pflichten des Auftraggebers
9. Verwertungsgesellschaften
10. Präsentation, Unterlagen und elektronische Daten
11. Media-Planung und Media-Durchführung
12. Veranstaltungen
13. Gewährleistung und Haftung
14. Streitigkeiten
15. Schlussbestimmung
16. Kontaktdaten
1. Vorbemerkung
1.1
Nativea „nice voices“ nachfolgend Agentur genannt, ist eine Agentur für Sprach, - Video, und Übersetzungs- Dienstleistungen. Produktionsaufträge / Dienstleistungsaufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von take a nice voice Werbeproduktionen Miriam Molitor / Nativea „nice voices“ (Webseiten: www.native-voice-talents.com & www.nativea.de), nachfolgend in Kurzform „Sprecher-Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend Auftraggeber genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur (take a nice voice Werbeproduktionen) und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form per Mail, Brief, Fax zu vereinbaren. Die Entscheidungsgewalt ab wann ein Auftrag schriftlich mit Unterschrift signiert werden muss, liegt auf der Seite des Auftragnehmers (Miriam Molitor / take a nice voice Werbeproduktionen / Nativea „nice voices“). Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform per Mail, Brief oder Fax.
1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für alle weiteren Zusätze oder Vereinbarungen werden gesondert schriftlich (nach 1.2) Verträge/ Vereinbarungen geschlossen.
1.4
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus allen Bereichen der Sprachproduktionen, Videoproduktionen und Übersetzungen, sowie die individuelle Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung und Realisierung von Werbe- und sonstigen Kommunikationsmaßnahmen. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus Angeboten, Kostenvoranschlägen, Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Urheber- und Nutzungsrechte
2.1
Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Agentur (take a nice voice Werbeproduktionen Miriam Molitor) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragungen der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die einfache Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, nach Absprache auch in anderen internationalen Ländern. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Produktionen & Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
2.2
Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen / Produktionen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt ebenfalls für die kompletten Inhalte der Webseiten unter 1.1. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Produktionen (Arbeiten / Werbemittel etc.) angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung (Webseiten / Sozialen Medien) publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
2.4
Die Arbeiten der Agentur, inklusive Vorproduktionen / Layouts / Vorentwürfen / Vorschlägen, Reinzeichnungen und Texten sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.5
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/ oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur/ freiberuflichem Webseitenbetreiber Miriam Molitor.
2.6
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe einer branchenüblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.7
Von allen vervielfältigten Dienstleistungs- Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur nach Absprache 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Bei wertvolleren Stücken wie z. B. CDs, DVDs oder Bücher jeweils 1 - 4 vollständige Exemplare. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
2.8
Alle Produktionen, Entwürfe (Layouts), Ideen, Werke usw., die bei einer Präsentation genutzt werden bleiben bis zu einem Auftrag Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt das Material, egal in welcher Form, zu nutzen. Kommt es nicht zu einem Auftrag hat der Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Der Agentur bleibt es frei die präsentierten Produktionen, Ideen, Werke, Entwürfe usw. bei Nichterteilung für andere Kunden zu nutzen.
3. Geheimhaltungspflicht der Agentur
3.1
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Für die Auftragsabwicklung stellt der Auftraggeber die Daten zur Verfügung, die ggfs. auch der ausführende Dienstleister/ Firma/ Freiberufler / Sprecher benötigt um, den Auftrag erfolgreich zu beenden. Die gesammelten Daten werden nur zu Kommunikationszwecken benutzt. Sie werden weder verkauft noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
4. Beauftragung
4.1
Die Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil sind Kostenvoranschlag, Angebot oder ein Projektvertrag. Bei umfangreicheren Projekt-Arbeiten händigt der Auftraggeber der Agentur ein schriftliches Briefing / Instruktionen aus. Die Agentur ist an Ihre Angebote nach Abgabe 21 Tage gebunden. Bei Leistungen durch Drittanbieter oder Native Sprecher gelten dessen AGBs. Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss von der Agentur nicht gespeichert. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Jedoch willigt die Agentur nach eigenem Ermessen auch in Projekte mit Englischer Vertragsgrundlage ein, wenn die rechtlichen Anforderungen/Bestimmungen der Agentur gewahrt bleiben. Jede Änderung und/oder Ergänzung einer Beauftragung bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten (bei Leistungen Drittanbieter oder Native Sprecher) hat der Auftraggeber zu tragen.
4.2
Ereignisse höherer Gewalt, die die Agentur nicht zu vertreten hat, berechtigen die Agentur, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten, wie in dem Fall das ein Drittanbieter oder Native Sprecher durch Unfall, Krankheit oder Tod das Projekt des Auftraggebers nicht beginnen/ausführen oder zu Ende bringen kann.
4.3
Verbindliche Preis- oder Kostenangebote werden nur mit besonderer Kennzeichnung und schriftlich (nach 1.2) abgegeben. Preis- oder Kostennagebote werden netto (zzgl. Mehrwertsteuer) und in Euro erstellt. Die Preis- oder Kostenangebote erlangen erst Verbindlichkeit, mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch den Auftraggeber.
5. Leistungen Dritter
5.1
Take a nice voice Werbeproduktionen (Nativea „nice voices“) ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Dienstleister / Sprecher) damit zu beauftragen.
5.2
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
5.3
Die Agentur ist berechtigt, bei einem weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in eigenem Namen quasi als Vermittler zu bestellen. Somit gelten für den Auftraggeber in der Regel die AGB des Fremdanbieters, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.4
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
6. Vergütung
6.1
Es gilt die im Vertrag, Kostenvoranschlag oder Angebot vereinbarte Leistungsvergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Es sei denn, es wurde bei Vertragserstellung mit dem Auftraggeber ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
6.2
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Produktionen/ Arbeiten/ Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Produktionen /Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6.3
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Bei außergewöhnlichen Verträgen oder Vorleistungen kann ebenfalls eine angemessene Vorauszahlung (nach Absprache) verlangt werden.
6.4
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Auftraggeber und/ oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
6.5
Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%,
ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%,
ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%,
ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 65%,
ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 80%.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6.6
Die gelieferte Produktion/ Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im Eigentum der Agentur. Sie darf vor der vollen Barzahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Agentur übergeht. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits bei Vertragsabschluss an die Agentur abgetreten, welche diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
6.7
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils aktuell geltenden Höhe.
7. Produktionslieferung/ Sachlieferung
7.1
Produktionslieferungen gelten ab Agentur, soweit nicht anders vereinbart oder schriftlich fixiert. Die Produktionslieferungen für Sprachproduktionen erfolgen in den üblichen Formaten (wav oder mp3 ; 44,1 oder 48 Khz, Mono), wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Sprachproduktionen werden dem Auftraggeber auf seinen eigenen Server oder dem eigenen filesharing Server von Nativea hochgeladen. Die dafür erforderlichen Daten und Passwörter werden vor dem Produktionstermin dem Auftraggeber/Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Dies gilt ebenfalls für Videoproduktionen. Bei Übersetzungsdienstleistungen werden dem Auftraggeber wie üblich, die Übersetzungen in den gewünschten Formaten wie : doc, docx, pdf oder txt file zur Verfügung gestellt. Alle weiteren oder besonderen Formate bedürfen der vorherigen Klärung und schriftlichen Vereinbarung.
7.2
Sachlieferungen gelten ab Agentur, soweit nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Agentur keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware den Betrieb verlässt oder wegen der Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Vorlagen, Andrucke, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
Für eine Überschreitung der Lieferzeit ist die Agentur nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen, - sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind, - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krankheit, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.
7.3
Bei Lieferungsverzug der Agentur ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Eine etwaige Haftung der Agentur ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der in der Rechnung auf ihn entfällt.
7.4
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der Agentur die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht der Agentur aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht unverzüglich ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Agentur berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggeber entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
7.5
Beanstandungen sind nur innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung zu berechnen ist. Die Agentur hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen die Agentur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Agentur eintrifft (spätestens aber drei Tage nach der Entdeckung des Mangels). Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen, für Qualität, Oberfläche, Gewicht und Laufrichtung von Papieren, für Lichtechtheit, Lackier- und Kalandrierfähigkeit von Farben, für Druckfähigkeit und Oberfläche von Metallen übernimmt die Agentur keine Gewähr, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie haftet nur in dem Umfang, als ihr dafür bestimmte Eigenschaften von ihren Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
7.6
Grundsätzlich übernimmt die Agentur keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Auflageergebnisse. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, sich davon zu überzeugen, dass die Reproduktionen fehlerfrei sind, bevor sie Druckfreigabe erteilen. Eine Haftung ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn ein Fehler in der Vorlagenherstellung durch die Agentur verschuldet worden ist.
7.7
Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art, ist der Agentur frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Auftraggebers erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung und auf Rechnung. Ein Lagerrisiko wird von der Agentur nicht übernommen.
7.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Material auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
8. Pflichten des Auftraggebers
8.1
Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt und werden nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber ggfs. gespeichert oder zurückgegeben.
8.2
Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
8.3
Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
10. Präsentationen, Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
10.1
Die ganze oder teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses präsentierten, vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen oder Muster, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen auf der Grundlage der Ideen der Agentur, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der vorgestellten Arbeiten und Leistungen. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von take a nice voice Werbeproduktionen / Nativea nice voices im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei take a nice voice Werbeproduktionen / Nativea nice voices. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte im vereinbarten Rahmen auf den Auftraggeber über.
10.2
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
11. Media-Planung und Media-Durchführung
11.1
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung organisiert die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.
11.2
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
11.3
Für mangelhafte Leistung von Fremddienstleistern/ Sprechern/ Media-Partnern haftet take a nice voice Werbeproduktionen / Nativea nice voices nicht, verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.
12. Veranstaltungen
12.1
Der Leistungsumfang zur Durchführung von Veranstaltungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dabei kann auch eine Beauftragung Dritter durch die Agentur auf Rechnung des Auftraggebers notwendig sein.
12.2
Anfallende Kosten an die Künstlersozialkasse und Verwertungsgesellschaften (beispielsweise die GEMA) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
12.3
Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht worden sind, ist diese, vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher Regelungen, nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln haftbar zu machen. Für in den Veranstaltungsbereich eingebrachte Gegenstände übernimmt die Agentur keine Haftung. Auch eine Haftung für die Leistungen der Fremdauftragnehmer wird ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Kunde. Dies betrifft auch in vollem Umfang die Haftung für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung der Agentur. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art, die durch den Kunden oder Besucher verursacht worden sind. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung durch die Agentur haftet diese nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars.
12.4
Kann die Veranstaltung durch Gründe, die der Auftraggeber verursacht nicht oder nur teilweise stattfinden, so ist die Agentur trotzdem berechtigt die vereinbarte Vergütung zu berechnen.
13. Gewährleistung und Haftung
13.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Auftraggeber.
13.2
Die Agentur haftet in keinem Fall für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
13.3
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
13.4
Mit der Abnahme bzw. Freigabe eines Dienstleistungs-Auftrages oder eines Teils eines Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit. Nachträgliche Änderungen der Projektdaten & Texte sind mit Änderungskosten verbunden!
13.5
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, so trägt er alle daraus resultierenden Kosten und stellt die Agentur im Innenverhältnis vor Ersatzansprüchen Dritter frei.
13.6
Rügen und Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung gegenüber der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Projekt-Werk / Produktion als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
14. Streitigkeiten
14.1
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Auftraggeber und Agentur geteilt.
15. Schlussbestimmungen
15.1
Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3
Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
15.4
E-Mails der Geschäftskorrespondenz gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
15.5
Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anders lautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.
15.6
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund.
15.7
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, das die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
16. Kontaktdaten
Betreiber der Internet Webseite Nativea "nice voices" ist:
“take a nice voice” Werbeproduktionen
Hachhausener Str.29
45711 Datteln
Deutschland
Tel.: +49 2363 - 4661073
Mobil.1: +49 177 - 4245541
Mobil 2: +49 178 - 240 3826
Fax.: auf Anfrage!
Skype: Nativea.support
E-Mail: info@native-voice-talents.com
Homepage: www.native-voice-talents.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
<> DE288604087 <>
zuständiges Finanzamt: Recklinghausen
Rechtliche Angaben & Inhaltlich Verantwortlich nach § 5 des TDG (Teledienstgesetz), DL-Info V (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) & § 10 (Absatz 3) MDStV (Mediendienststaatsvertrag):
Webseitenbetreiber: Miriam Molitor